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Rechtliche Voraussetzungen für Windkraftanagen

In den folgen Zeilen möchte etwas tiefend die Voraussetzungen, die zur Errichtung von Windkraftanlagen erforderlich sind beleuchten. Ich möchte einen Überblick über die wesentlichen Erfordernisse geben.

Die Zulässigkeit und Genehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen hängt entscheidend von der geplanten Anzahl und der Größe der Anlagen ab, die in einem Zusammenhang stehend errichtet werden sollen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird insbesondere durch das Baugesetzbuch bestimmt, wobei die §§ 29 ff BauGB Anwendung finden. Nach § 35 Absatz 1 Nr. 6 BauGB sind Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu bewerten, die zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Öffentliche Belange werden in den Raumordnungsplänen (Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe) zum Ausdruck gebracht (§1 Raumordnungsgesetz), die dann durch weitere Planungen konkretisiert werden. Die Landesplanung weist im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen sog. Vorrang- oder Einigungsgebiete für die Nutzung der Windkraft aus. Die Planungen werden dann durch die Flächennutzungspläne (Verbandsgemeinde) konkretisiert. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden an die übergeordneten Planungen gebunden sind. Nach der Überarbeitung des Landesentwicklungsplanes (LEP IV) werden die Regionalpläne (Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe) und der Flächennutzungsplan für die VG Birkenfeld aktualisiert.

Die Gemeinden haben die Aufgabe die raumordnerischen Vorgaben für das Gemeindegebiet zu konkretisieren, das bedeutet, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung angepasst werden. Im Flächennutzungsplan - als einem Teil der Bauleitplanung – sind dann unter Abwägung der öffentlichen Belange die Gebiete für mögliche Windkraftanlagen festzulegen. Diese Planung ist behördenverbindlich – Bauvorhaben außerhalb dieser festgesetzten Gebiete wiedersprechen den öffentlichen Belangen. Die Gemeinden können Windkraftanlagen jedoch nicht völlig verbieten. In der VG Birkenfeld wurden die Vorranggebiet für Windkraft durch VG-Ratsbeschluss im Jahre 2010 aufgehoben. Das bedeutet, dass nach dem Willen der Ortsgemeinden und des VG-Rates grundsätzlich überall Windkraftanlagen gebaut werden dürfen. Dies wiederspricht aber dem Ansinnen des Raumordnungsplanes, der lediglich an bestimmten Standorten Windkraftanlagen vorsieht.